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Lösung) Wie verhältst du dich in dieser Situation korrekt?

Richtig ist Antwort:

C) Ich halte an. Die Reiterin ist so vortrittsberechtigt auch wenn sie auf dem Pferd sitzt.

Rechtlich ist diese Situation nicht ganz einfach. Dabei spielen mehrere Gesetzesartikel zusammen. 

SVG Art. 50 Abs. 4 Für ihr Verhalten im Verkehr haben die Reiter und Führer von Tieren die Regeln des Fahrverkehrs (Einspuren, Vortritt, Zeichengebung usw.) sinngemäss zu beachten.

VRV Art. 52 Abs. 1 erster Satz. Wer ein Tier führt, muss es ständig in seiner Gewalt haben.

SSV Art. 2 Ars. 2 Signale und Markierungen, die nicht für bestimmte Fahrzeugarten, sondern für den Verkehr allgemein gelten, haben auch Reiter sowie Führer von Pferden und anderer grösseren Tieren zu beachten, ausgenommen das Signal "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen".

VRV Art. 6 Abs. 1 Vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung muss der Fahrzeugführer jedem Fussgänger oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Geräts, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt zu gewähren. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit es dieser Pflicht nachkommen kann. 

Fazit:

Ein Pferd ist weder ein Fahrzeug, noch ein fahrzeugähnliches Gerät und es ist zu "Fuss" unterwegs. Legt man nun VRV Art. 6 Abs. 1 sinngemäss aus, ist die Reiterin gem. SVG Art. 50 Abs. 4 vortrittsberechtigt. 

Pferde sind Fluchttiere, für Reitende ist ein scheuendes Pferd besser zu kontrollieren wenn sie auf ihm sitzen statt vor ihm stehen. Dies teilte uns Elitespringreiterin Anne-Sophie Schneider mit. Somit ist das sitzenbleiben am geeignetsten um VRV Art. 52 Abs. 1 erster Satz nach zu kommen.

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